AGB
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen Event Schmidt, Inhaber Moritz Schmidt, Stetzelmannstraße 47, 56427 Siershahn, Deutschland, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Kunde“.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für die Vermietung von Veranstaltungstechnik, Ton-, Licht-, Video-, Bühnen-, Rigging-, Strom- und Medientechnik sowie für technische Dienstleistungen, Planung, Betreuung, Auf- und Abbau, Bedienung, Personalgestellung und sonstige produktionsbezogene Leistungen.
1.3 Kunden im Sinne dieser AGB können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots, gesonderte Vereinbarung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis und etwaigen Anlagen. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen sind nicht geschuldet.
2.4 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden.
2.5 Technische Konzepte, Dispositionen, Materiallisten, Pläne und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder verwendet werden.
§ 3 Preise, Zahlung, Vorauszahlung und Aufrechnung
3.1 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist fällig. Ist keine Frist angegeben, ist die Rechnung sofort fällig.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere bei größeren Produktionen, Sonderbeschaffungen, Neukunden oder erhöhtem Ausfallrisiko.
3.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen aufrechnen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit das Aufrechnungsverbot nicht gegen § 309 Nr. 3 BGB verstößt. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt alle für die Planung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Veranstaltungszeiten, technische Anforderungen, Pläne, Stromanschlüsse, Zufahrten, Ladewege, Ansprechpartner, Sicherheitsvorgaben und behördliche Auflagen.
4.2 Der Kunde sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung geeigneter Flächen, Zugänge, Ladezonen, Parkmöglichkeiten, Stromversorgung, Internet-/Netzwerkanbindungen und sonstiger für die Leistungserbringung erforderlicher Voraussetzungen. Event Schmidt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - gemäß anwaltlicher Rückmeldung - Stand 27.06.2026
4.3 Der Kunde ist für die Einholung behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung veranstaltungsbezogener öffentlich-rechtlicher Vorgaben verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
4.4 Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen oder erbringt er diese verspätet, kann der Auftragnehmer dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen.
§ 5 Mietgegenstände, Nutzung und Gefahrtragung
5.1 Mietgegenstände werden in funktionsfähigem, verkehrssicherem und dem vereinbarten Zweck entsprechend geeignetem Zustand bereitgestellt.
5.2 Der Kunde hat Mietgegenstände bei Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Die Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß, fachgerecht und unter Beachtung der Bedienungs- und Sicherheitshinweise genutzt werden. Veränderungen, Reparaturen, Umbauten, Beklebungen oder Eingriffe sind nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
5.4 Der Kunde trägt ab Übergabe bis zur Rückgabe bzw. bis zur tatsächlichen Abholung die Verantwortung für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Verschlechterung der Mietgegenstände, soweit er diese zu vertreten hat.
5.5 Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. §
6 Lieferung, Aufbau, Betreuung, Abbau und Rückgabe
6.1 Liefer-, Aufbau-, Betreuungs- und Abbauzeiten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden; andernfalls gelten sie als unverbindliche Richtwerte.
6.2 Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des Kunden, fehlende Zugänge, nicht verfügbare Flächen, fehlende Ansprechpartner, behördliche Anordnungen oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung des Mehraufwands. Der Auftragnehmer wird den Mehraufwand nachvollziehbar dokumentieren und dem Kunden auf Wunsch erläutern.
6.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände zum vereinbarten Rückgabe- oder Abholzeitpunkt vollständig, geordnet, zugänglich und in ordnungsgemäßem Zustand bereitstehen.
6.4 Bei verspäteter Rückgabe oder verspäteter Bereitstellung zur Abholung kann der Auftragnehmer zusätzliche Miettage, Ausfallkosten und sonstige Schäden berechnen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 BGB).
6.5 Fehlmengen, Beschädigungen oder starker Verschmutzungsgrad werden dokumentiert und dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit der Kunde hierfür verantwortlich ist und die Dokumentation dem Kunden zugänglich gemacht wird.
§ 7 Personal- und Technikerabrechnung
7.1 Personal- und Technikerleistungen werden nach den im Angebot vereinbarten Tages-, Stunden- oder Pauschalsätzen berechnet.
7.2 Ein voller Techniker-Arbeitstag umfasst, sofern nicht abweichend vereinbart, bis zu 10 Stunden Einsatzzeit einschließlich üblicher Vor- und Nachbereitungszeiten.
7.3 Je Einsatztag und eingesetzter Person wird grundsätzlich mindestens ein voller 10-Stunden-Tag berechnet, sofern keine abweichende Halbtages-, Stunden- oder Pauschalregelung vereinbart wurde. Die Mindestberechnung wird im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen.
7.4 Überschreitungen der täglichen Einsatzzeit werden zusätzlich berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Zuschlagsregelung auf den anteiligen Stundensatz: ab der 11. Stunde: 25 % Zuschlag
ab der 13. Stunde: 50 % Zuschlag
Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr: 25 % Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 50 % Zuschlag Event Schmidt
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 27.06.2026 Die Zuschläge werden im Angebot transparent dargestellt und können nur kumuliert werden, soweit dies ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
7.5 Pausen, Bereitschaftszeiten und besondere Schichtmodelle richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben.
7.6 Reisezeiten, Wartezeiten, Einlass- und Ladeverzögerungen, Sicherheitsunterweisungen, Akkreditierungszeiten sowie Verzögerungen, die durch den Kunden, den Veranstaltungsort oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet. Die Berechnung erfolgt nach den im Angebot ausgewiesenen Stundensätzen.
§ 8 Reise-, Fahrt-, Spesen- und Übernachtungskosten
8.1 Erforderliche Reise-, Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
8.2 Fallen im Rahmen eines Einsatzes Übernachtungen an, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Unterkunft in geeigneter Mittelklasse, die eine sichere und zumutbare Einsatzplanung ermöglicht.
8.3 Spesen und Verpflegungsmehraufwand werden nach Vereinbarung oder nach den jeweils geltenden steuerlichen Pauschalen berechnet, soweit gesetzlich zulässig.
8.4 Für Fahrten mit eigenen Fahrzeugen wird, sofern nicht anders vereinbart, eine Kilometerpauschale von 2,60 EUR pro gefahrenem Kilometer berechnet. Alternativ können tatsächliche Kosten für Bahn, Flug, Mietfahrzeug, Taxi, Maut, Parken, Fähren oder sonstige Transportmittel abgerechnet werden. Die Berechnungsgrundlagen werden im Angebot und in der Rechnung transparent ausgewiesen.
§ 9 Mehrtägige Produktionen, Arbeitszeiten und Ruhezeiten
9.1 Bei mehrtägigen Produktionen sind Ablaufpläne so zu gestalten, dass gesetzliche Arbeitszeit- und Ruhezeitvorgaben eingehalten werden können.
9.2 Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu berücksichtigen, soweit gesetzlich keine abweichende zulässige Regelung eingreift.
9.3 Kann die erforderliche Ruhezeit aufgrund von Ablaufänderungen, Verzögerungen oder Vorgaben des Kunden nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ablauf anzupassen, zusätzliches Personal einzusetzen, Schichten zu teilen oder Leistungsteile zu verschieben. Dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nur berechnet, soweit er die Ursache zu vertreten hat und die Mehrkosten nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 10 Zusatzleistungen, Mehraufwand und besondere Anforderungen
10.1 Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
10.2 Zusatzleistungen und Mehraufwand werden nach Aufwand, Tagessätzen, Stundensätzen, Mietpreisen oder gesondertem Angebot berechnet. Die Berechnungsgrundlagen werden dem Kunden vor Durchführung der Zusatzleistung transparent mitgeteilt.
10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzliche Leistungen abzulehnen, wenn deren Ausführung technisch, organisatorisch, sicherheitsbezogen oder rechtlich unzumutbar ist.
10.4 Müssen aufgrund von behördlichen Vorgaben, Sicherheitsanforderungen, Witterung, Venue-Bedingungen oder technischen Umständen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, werden die hierfür entstehenden Kosten gesondert berechnet, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Die Kostenarten und Berechnungsmethoden werden dem Kunden transparent dargestellt.
§ 11 Stornierung, Rücktritt und Leistungsverweigerung
11.1 Stornierungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung beim Auftragnehmer. Event Schmidt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - gemäß anwaltlicher Rückmeldung - Stand 27.06.2026
11.2 Sofern keine individuell abweichende Stornoregelung vereinbart wurde und kein zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht, kann der Auftragnehmer bei Stornierung durch den Kunden folgende pauschalierte Ausfallentschädigung verlangen, sofern diese den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigt:
bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 20 % der vereinbarten Auftragssumme
29 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Auftragssumme
13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 % der vereinbarten Auftragssumme
ab 6 Kalendertage vor Leistungsbeginn oder bei Nichterscheinen/fehlender Mitwirkung: 90 % der vereinbarten Auftragssumme
11.3 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
11.4 Bereits entstandene, nachweislich nicht stornierbare oder gegenüber Dritten geschuldete Kosten, insbesondere für Materialbeschaffung, Hotel, Reise, Subunternehmer, Sonderanfertigungen, Transport, Genehmigungen oder Planungsleistungen, sind unabhängig von den Pauschalen zu erstatten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden und dem Kunden nachvollziehbar belegt wurden.
11.5 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten oder Leistungen verweigern, wenn fällige Zahlungen nicht geleistet werden, notwendige Informationen fehlen, Sicherheitsrisiken bestehen oder die Durchführung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 12 Gewährleistung und Mängel
12.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.
12.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Für Verbraucher gilt: Gesetzliche Rechte bleiben unberührt; für nicht offensichtliche Mängel darf keine Ausschlussfrist gesetzt werden, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist.
12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mangelhafte Leistungen nachzubessern, Ersatz zu liefern oder eine gleichwertige technische Lösung bereitzustellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
12.4 Unerhebliche Abweichungen, branchenübliche Gebrauchsspuren, optische Abnutzungen, technische Gleichwertigkeit von Ersatzgeräten sowie produktionsbedingte Anpassungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist und keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung verletzt wird.
§ 13 Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
13.3 Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und keine Kardinalpflicht, Garantie oder zwingende gesetzliche Haftung betroffen ist. 13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 14 Versicherung und Sicherungspflichten
14.1 Der Kunde hat für einen der Veranstaltung angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere Veranstalterhaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Elektronikversicherung, Diebstahlversicherung oder sonstige erforderliche Versicherungen, soweit dies nach Art und Umfang der Veranstaltung erforderlich und zumutbar ist.
14.2 Der Kunde hat angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Vandalismus, Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff zu treffen, insbesondere außerhalb der Betreuungszeiten des Auftragnehmers.
14.3 Der Auftragnehmer kann bei erhöhtem Risiko besondere Sicherheitsmaßnahmen verlangen, soweit diese für die Durchführung erforderlich und zumutbar sind.
§ 15 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Referenzen
15.1 Konzepte, Planungen, technische Zeichnungen, Bühnen-, Licht-, Ton-, Video- und Medienkonzepte sowie sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers sind urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt, soweit sie eine entsprechende Schutzfähigkeit erreichen.
15.2 Der Kunde erhält nur die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte. Die eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf folgende Nutzungsarten: [hier konkrete Nutzungsarten eintragen, z. B. Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung]. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Projekte ist ohne Zustimmung unzulässig. 15.3 Der Auftragnehmer darf den Namen des Kunden, Projektdaten und Bildmaterial der Produktion zu Referenzzwecken nutzen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht und keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Bei vertraulichen Produktionen ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Der Kunde wird vor Veröffentlichung informiert und erhält Gelegenheit zum Widerspruch.
§ 16 Datenschutz
16.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 16.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Die Datenschutzerklärung wird dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und erfüllt die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO.
16.3 Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten Dritter, die er an den Auftragnehmer übermittelt, rechtmäßig übermittelt werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, die betroffenen Personen über die Datenübermittlung zu informieren und ggf. deren Einwilligung einzuholen.
§ 17 Höhere Gewalt, Leistungsstörungen und Ersatzlösungen
17.1 Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Pandemie, Extremwetter, Stromausfall, Ausfall von Verkehrswegen, technische Großstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien liegen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird.
17.2 Die Parteien werden sich in solchen Fällen unverzüglich informieren und nach zumutbaren Ersatzlösungen suchen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht vermeidbare Kosten sind zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Störung möglichst gering zu halten und im Rahmen des Zumutbaren Ersatzleistungen anzubieten.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
18.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.